Was sind Explosionsschutz-Prüfungen?
Explosionsschutz-Prüfungen sind spezialisierte Sicherheitsprüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in Bereichen, wo explosionsfähige Atmosphären auftreten können. Diese Prüfungen sind gesetzlich vorgeschrieben und wichtig für die Sicherheit von Mitarbeitern und Anlagen.
Eine explosionsfähige Atmosphäre entsteht, wenn brennbare Stoffe (Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube) mit Luft in einem zündfähigen Mischungsverhältnis vorhanden sind. In solchen Bereichen können selbst kleinste Funken oder heiße Oberflächen an elektrischen Betriebsmitteln zu Explosionen führen.
⚠️ Wichtig zu wissen:
Explosionsschutz-Prüfungen erfordern spezifische Qualifikationen und müssen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV Anhang 2 oder durch zugelassene Überwachungsstellen durchgeführt werden. Die Nichteinhaltung der Vorschriften gefährdet die Sicherheit. Je nach verletztem Tatbestand können Verstöße gegen Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsrecht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Typische Branchen mit Explosionsgefahr:
- • Chemische Industrie (Lösungsmittel, Gase)
- • Petrochemie (Raffinerien, Tankstellen)
- • Lebensmittelindustrie (Mehlstaub, Zuckerstaub)
- • Pharmazeutische Industrie
- • Holzverarbeitung (Holzstaub, Schleifstaub)
- • Lackierereien (Lösungsmitteldämpfe)
- • Kunststoffverarbeitung
- • Metallverarbeitung (Metallstaub)
ATEX-Richtlinien und BetrSichV
Der Explosionsschutz in Europa wird durch zwei zentrale ATEX-Richtlinien geregelt, die in Deutschland unter anderem durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die entsprechenden Technischen Regeln umgesetzt werden.
ATEX 2014/34/EU (Produktrichtlinie)
Diese Richtlinie regelt das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Sie legt fest, welche Anforderungen Produkte erfüllen müssen, bevor sie auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.
Kernaussage: Die Geräteauswahl erfolgt anhand der Gefährdungsbeurteilung und erfordert die Beachtung von Gerätekategorie/EPL, Gas- oder Staubgruppe sowie Temperaturklasse.
ATEX 1999/92/EG (Betreiberrichtlinie)
Diese Richtlinie regelt den Betrieb von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Sie verpflichtet Arbeitgeber zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, zur Zoneneinteilung und zur Sicherstellung angemessener Schutzmaßnahmen.
BetrSichV und GefStoffV
Die BetrSichV und GefStoffV setzen die Anforderungen in deutsches Recht um. Zentrale Pflichten umfassen:
- §§ 6 Abs. 9 GefStoffV: Ergibt die Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische, sind diese in der Dokumentation besonders als Explosionsschutzdokument auszuweisen.
- §§ 14 BetrSichV: Pflicht zur Prüfung von Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen.
- §§ 15 BetrSichV: Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung durch eine befähigte Person nach Anhang 2 BetrSichV.
Technische Regeln (TRBS und TRGS)
Die Technischen Regeln konkretisieren die staatlichen Arbeitsschutzverordnungen:
TRBS 1111
Gefährdungsbeurteilung: Systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen.
TRBS 1112
Instandhaltung: Anforderungen an Instandhaltungsmaßnahmen zur Sicherstellung des sicheren Betriebs.
TRGS 720 bis 724
Gefährliche explosionsfähige Gemische: Allgemeines, Beurteilung der Gefährdung und Schutzmaßnahmen (Nachfolgeregelungen der TRBS 2152).
TRBS 1203
Qualifikationsanforderungen an die zur Prüfung befähigte Person gemäß BetrSichV Anhang 2.
Compliance und rechtliche Konsequenzen
Je nach verletztem Tatbestand können Verstöße gegen Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsrecht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der konkrete Bußgeldrahmen folgt aus dem jeweils bezeichneten Tatbestand; eine pauschale Bußgeldtabelle nach fehlendem Dokument oder einzelner Maßnahme gibt es nicht.
Fehlende Dokumentation stellt ein grundlegendes Compliance- und Nachweisproblem dar. Etwaige versicherungsrechtliche Folgen oder Haftungsfragen im Schadensfall sind stets vertrags- und einzelfallabhängig.
Zoneneinteilung und Ex-Bereiche
Die Zoneneinteilung ist ein zentrales Element des Explosionsschutzes. Sie klassifiziert Bereiche nach der Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens explosionsfähiger Atmosphären. Die Geräteeignung wird dabei nicht allein aus der Zonennummer abgeleitet. Zu prüfen sind unter anderem Gerätekategorie/EPL, Gas- oder Staubgruppe, Temperaturklasse bzw. maximale Oberflächentemperatur, Umgebungsbedingungen und die konkrete Zündschutzart anhand der Gefährdungsbeurteilung.
Zonen für brennbare Gase, Dämpfe und Nebel:
| Zone | Definition | Häufigkeit/Dauer | Beispiele |
|---|---|---|---|
| Zone 0 | Explosionsfähige Atmosphäre vorhanden | Ständig, langzeitig oder häufig | Innerer Bereich von Tanks, Rohrleitungen |
| Zone 1 | Explosionsfähige Atmosphäre wahrscheinlich | Gelegentlich im Normalbetrieb | Umgebung von Befüllstationen, Abfüllanlagen |
| Zone 2 | Explosionsfähige Atmosphäre unwahrscheinlich | Nur bei Störungen, selten und kurzzeitig | Bereiche um Flanschverbindungen, Lager |
Zonen für brennbare Stäube:
| Zone | Definition | Beispiele |
|---|---|---|
| Zone 20 | Brennbare Staubwolke ständig oder langzeitig vorhanden | Inneres von Silos, Mühlen, Filtern |
| Zone 21 | Staubwolke gelegentlich im Normalbetrieb | Befüll- und Entleerstellen, Förderband-Bereiche |
| Zone 22 | Staubwolke nur selten und kurzzeitig | Lagerräume, Umgebung von Entstaubern |
💡 Praxis-Tipp:
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische, sind diese in der Dokumentation besonders als Explosionsschutzdokument auszuweisen. Die Ermittlung und Zoneneinteilung ist Teil dieser Beurteilung und muss durch Personen mit entsprechender Fachkunde erfolgen.
Technische Standards EN 60079
Die EN 60079-Normenreihe definiert die technischen Anforderungen an Geräte und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Diese Normen sind europaweit harmonisiert und bilden die Grundlage für die ATEX-Zertifizierung.
Wichtige Normen der EN 60079-Reihe:
⚡ EN 60079-14
Errichtung: Elektrische Installationen in explosionsgefährdeten Bereichen
Definiert Anforderungen an Planung, Auswahl, Errichtung und Erstprüfung elektrischer Anlagen. Regelt Kabelauswahl, Schutzarten, Einbauorte und Dokumentation.
🔍 EN 60079-17
Prüfung & Instandhaltung: Wiederkehrende Prüfungen
Legt Anforderungen an wiederkehrende Prüfungen, Instandhaltung und Überholungen fest. Definiert Prüffristen, Prüfumfang und Anforderungen an das Prüfpersonal.
🛡️ EN 60079-0
Grundlagen: Allgemeine Anforderungen
Grundlegende Anforderungen an Aufbau, Prüfung und Kennzeichnung von elektrischen Betriebsmitteln für Ex-Bereiche. Basis für alle anderen Teile der Normenreihe.
🔒 EN 60079-10
Zoneneinteilung: Klassifizierung der Bereiche
Methodik zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen. Teil 1 für Gase, Teil 2 für brennbare Stäube.
Zündschutzarten (Schutzprinzipien):
Die Geräteeignung wird nicht allein aus der Zonennummer abgeleitet. Zu prüfen sind unter anderem Gerätekategorie/EPL, Gas- oder Staubgruppe, Temperaturklasse bzw. maximale Oberflächentemperatur, Umgebungsbedingungen, konkrete Zündschutzart und Installationsanforderungen. Gas- und Staubanwendungen verwenden teilweise unterschiedliche Schutzkonzepte; die Auswahl erfolgt anhand der Gefährdungsbeurteilung und Kennzeichnung des konkreten Geräts.
- ia/ibEigensicherheit: Energie ist so begrenzt, dass keine Zündung möglich ist
- dDruckfestes Gehäuse: Explosion wird im Gehäuse eingeschlossen
- eErhöhte Sicherheit: Zusätzliche Maßnahmen gegen Funkenbildung und Überhitzung
- nTyp n-Schutz: Im Normalbetrieb keine Zündquelle
- pDruckkapselung: Überdruck mit Schutzgas verhindert Eindringen explosionsfähiger Atmosphäre
- qSandkapselung: Zündquelle ist in Quarzsand eingekapselt
Prüffristen und Prüfumfang
Die Prüffristen für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung sowie den verbindlichen Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Maximale Prüffristen nach BetrSichV Anhang 2:
| Prüfgegenstand | Maximale Prüffrist | Bemerkung |
|---|---|---|
| Explosionsschutz der Gesamtanlage | Mindestens alle 6 Jahre | Wiederkehrende Prüfung auf Explosionssicherheit |
| Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen | Mindestens alle 3 Jahre | Wiederkehrende Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand |
| Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen | Mindestens jährlich | Wiederkehrende Prüfung der Funktionsfähigkeit |
| Instandgesetzte oder geänderte Geräte | Vor der Wiederinbetriebnahme | Gemäß BetrSichV nach wesentlichen Eingriffen |
Prüfumfang:
Sichtprüfung:
- • Kennzeichnung vollständig und lesbar (Gerätekategorie/EPL, Gas-/Staubgruppe, Zündschutzart, Temperaturklasse)
- • Gehäuse unbeschädigt, keine Risse oder Korrosion
- • Kabeleinführungen korrekt ausgeführt und dicht
- • Erdung/Potentialausgleich vorhanden und intakt
- • Keine unzulässigen Änderungen oder Reparaturen
- • Schutzart (IP-Code) entsprechend Gefährdungsbeurteilung und Umgebungsbedingungen
Messungen:
- • Isolationswiderstand zwischen Leitern und Erde
- • Durchgängigkeit von Schutzleiter und Potentialausgleich
- • Funktionstests der Sicherheitseinrichtungen
- • Bei eigensicheren Stromkreisen: Spannungs- und Strommessungen
- • Thermografie zur Erkennung thermischer Auffälligkeiten
Dokumentenprüfung:
- • Explosionsschutzdokument (besonderer Teil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 9 GefStoffV) liegt aktuell vor
- • Betriebsanweisungen sind verfügbar
- • Vorherige Prüfberichte und Nachweise sind nachvollziehbar
Hinweis zur Fristenfestlegung:
Die maximalen Prüffristen können durch die Gefährdungsbeurteilung weiter verkürzt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (z. B. aggressive Atmosphäre, besondere mechanische Beanspruchung). Eine Abweichung von den Maximalfristen erfordert in der Regel ein dokumentiertes Instandhaltungskonzept gemäß den Vorgaben der BetrSichV.
Finanzielle Risiken und Schadenskosten
Die finanziellen Risiken bei Vernachlässigung des Explosionsschutzes sind erheblich. Explosionen können zu Personenschäden, Sachschäden an Anlagen und Betriebsunterbrechungen führen.
1. Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
Je nach verletztem Tatbestand können Verstöße gegen Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsrecht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der konkrete Bußgeldrahmen folgt aus dem jeweils bezeichneten Tatbestand; eine pauschale Bußgeldtabelle nach fehlendem Dokument oder einzelner Maßnahme gibt es nicht.
2. Explosionsschäden - Mögliche Schadenskosten
Im Schadensfall können direkte Sachschäden an Gebäuden und Maschinen, langwierige Produktionsausfälle, hohe Aufräumkosten sowie Reputationsverluste entstehen.
3. Versicherungsfragen
Versicherer prüfen nach Schadensfällen die Einhaltung der geltenden Vorschriften:
- • Etwaige Leistungskürzungen oder -verweigerungen bei Mängeln in der Dokumentation (z. B. beim Explosionsschutzdokument nach § 6 Abs. 9 GefStoffV) sind vertrags- und einzelfallabhängig.
- • Der Versicherungsschutz beim Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel wird nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen geprüft.
- • Prämiengestaltung und mögliche Regressansprüche richten sich stets nach den individuellen Vertragsbedingungen.
4. Relevanz von Schutzmaßnahmen
Unfallauswertungen zeigen regelmäßig, dass unzureichende Schutzmaßnahmen und fehlende oder mangelhafte Prüfungen durch befähigte Personen maßgeblich zu schwerwiegenden Explosionsereignissen in Betrieben beitragen können.
5. Prävention und Nutzen
Eine präventive Umsetzung des Explosionsschutzes - bestehend aus regelmäßigen Prüfungen, einer vollständigen Gefährdungsbeurteilung und geeigneten Betriebsmitteln - steht in einem direkten qualitativen Nutzenverhältnis zur Vermeidung potenzieller Schadensfälle.
Nutzen der Explosionsschutz-Maßnahmen:
Die Aufwendungen für fachgerechte Prüfungen dienen primär der Sicherheit und Rechtssicherheit:
- ✓ Vermeidung von Personen- und Sachschäden
- ✓ Einhaltung gesetzlicher Pflichten und Nachweisführung
- ✓ Sicherstellung eines kontinuierlichen und sicheren Betriebsablaufs
- ✓ Schutz der Unternehmensreputation
Sicherheitsaspekte und Unfallprävention
Explosionen stellen ein erhebliches Risiko im Arbeitsumfeld dar. Die Auswirkungen können weitreichend sein: Personenschäden, zerstörte Anlagen und Betriebsunterbrechungen. Der Schutz der Belegschaft hat daher höchste Priorität.
Typische Gefahrenquellen
Kritische Situationen entstehen häufig durch aufgewirbelte Stäube in Siloanlagen, lösungsmittelhaltige Dämpfe in Lackierereien oder Funkenflug bei elektrischen Schaltanlagen. Solche Szenarien zeigen, dass ungeeignete Betriebsmittel, fehlende Warnanlagen oder unzureichende Instandhaltung zu gefährlichen Zuständen führen können. Prävention durch normgerechten Explosionsschutz und regelmäßige Prüfungen ist daher unerlässlich.
Wie Ex-Schutz-Prüfungen die Sicherheit erhöhen
- ✓Defekte Geräte werden erkannt, bevor sie zur Zündquelle werden.
- ✓Beschädigte Gehäuse werden entdeckt, bevor explosionsfähige Atmosphäre eindringt.
- ✓Korrosion und Verschleiß werden frühzeitig sichtbar, was einen rechtzeitigen Austausch ermöglicht.
- ✓Falsch ausgewählte oder ungeeignete Betriebsmittel werden identifiziert und ausgetauscht.
- ✓Änderungen oder Reparaturen ohne Berücksichtigung des Ex-Schutzes werden aufgedeckt.
- ✓Lückenlose Dokumentation beugt Compliance- und Nachweisproblemen vor.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Neben technischen Prüfungen sind organisatorische Maßnahmen unverzichtbar:
- 🎓 Mitarbeiterschulungen: Alle Mitarbeiter in Ex-Bereichen müssen über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein (regelmäßig wiederholen).
- 📋 Betriebsanweisungen: Klare Anweisungen für Arbeiten in Ex-Bereichen, Freigabeverfahren für Wartungsarbeiten.
- 🔧 Werkzeug und Arbeitsgeräte: Nur geeignetes Werkzeug verwenden, Handys und elektronische Geräte ohne ausreichenden Ex-Schutz sind in den entsprechenden Bereichen verboten.
- 🚨 Notfallpläne: Evakuierungspläne, Alarmierungsketten, regelmäßige Übungen.
- 👤 Verantwortlichkeiten: Festlegung von klaren Zuständigkeiten im Explosionsschutz.
👥 Verantwortung im Explosionsschutz:
Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung für Mitarbeiter in explosionsgefährdeten Bereichen. Risiken lassen sich durch gewissenhafte Prüfungen, geeignete Ausrüstung und umfassende Schulungen minimieren.
Explosionsschutzdokument und Dokumentation
Das Explosionsschutzdokument ist ein zentraler Bestandteil für den Betrieb von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 9 GefStoffV Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische, sind diese in der Dokumentation besonders als Explosionsschutzdokument auszuweisen. Dies muss vor Aufnahme der Arbeit erfolgen.
Was muss das Explosionsschutzdokument enthalten?
Pflichtinhalte nach GefStoffV, BetrSichV und TRGS 720-724:
- 1.Gefährdungsbeurteilung: Systematische Ermittlung und Bewertung der Explosionsgefährdungen
- 2.Zoneneinteilung: Klassifizierung der explosionsgefährdeten Bereiche mit Zonenplänen
- 3.Zündquellenbewertung: Identifikation möglicher Zündquellen und deren Vermeidung
- 4.Schutzmaßnahmen: Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen
- 5.Anforderungen an Betriebsmittel: Auswahl anhand von Kategorie/EPL, Gruppe und Temperaturklasse gemäß Gefährdungsbeurteilung
- 6.Prüffristen: Festlegung nach BetrSichV Anhang 2 (z. B. Ex-Anlage mind. alle 6 Jahre, Geräte/Schutzsysteme mind. alle 3 Jahre, Lüftung/Gaswarnanlagen mind. jährlich)
- 7.Betriebsanweisungen: Anweisungen für sicheres Arbeiten in Ex-Bereichen
- 8.Koordinierung: Bei mehreren Unternehmen am gleichen Standort
Dokumentationspflichten bei Prüfungen
Was muss dokumentiert werden?
- • Prüfberichte: Detaillierte Dokumentation aller durchgeführten Prüfungen
- • Kennzeichnung: Ex-Plaketten mit Prüfdatum und nächstem Prüftermin
- • Mängelliste: Festgestellte Mängel mit Priorität und Frist zur Beseitigung
- • Mängelbeseitigung: Nachweis über durchgeführte Reparaturen
- • Änderungsdokumentation: Alle Änderungen an Anlagen oder Bereichen
- • Prüferqualifikation: Nachweis der Qualifikation als befähigte Person nach BetrSichV Anhang 2
- • Schulungsnachweise: Dokumentation der Mitarbeiterunterweisungen
Aufbewahrungsfristen
| Dokument | Aufbewahrungsfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Explosionsschutzdokument | Dauerhaft (solange Anlage betrieben wird) | GefStoffV § 6 |
| Prüfberichte | Mindestens bis zur nächsten Prüfung | BetrSichV |
| Gefährdungsbeurteilung | Dauerhaft | ArbSchG § 6 |
| Schulungsnachweise | 2 Jahre nach Ausscheiden des Mitarbeiters | DGUV Vorschrift 1 |
| Änderungsdokumentation | 10 Jahre (empfohlen) | Haftungsrecht |
Hinweis zur Nachweispflicht
Fehlende Dokumentation stellt ein erhebliches Compliance- und Nachweisproblem dar. Bei Überprüfungen muss der Betreiber nachweisen können, dass alle erforderlichen Schutz- und Prüfmaßnahmen fristgerecht und durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt wurden.
Digitale Dokumentation
Moderne Prüfdienstleister wie AMA Systems bieten digitale Lösungen:
📱 QR-Code auf Ex-Plaketten
- ✓ Direkter Zugriff auf Prüfhistorie
- ✓ Ex-Zertifikate online abrufbar
- ✓ Automatische Frist-Erinnerungen
☁️ Cloud-Archivierung
- ✓ Revisionssicher und DSGVO-konform
- ✓ Zugriff jederzeit und überall
- ✓ Keine verlorenen Dokumente
Fazit: Explosionsschutz ist wichtig für die Anlagensicherheit
Explosionsschutz-Prüfungen dienen dem Schutz von Menschenleben und Anlagen und sind gesetzlich vorgeschrieben.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
⚖️ Rechtliche Grundlagen
- ✓ ATEX 2014/34/EU und 1999/92/EG
- ✓ BetrSichV, TRGS 720-724, TRGS 727
- ✓ EN 60079-14 und EN 60079-17
- ✓ Explosionsschutzdokument als Teil der Gefährdungsbeurteilung
⚠️ Risiken bei Nichtbeachtung
- ✓ Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen
- ✓ Konkreter Bußgeldrahmen je Tatbestand
- ✓ Versicherungsfolgen sind vertrags- und einzelfallabhängig
- ✓ Compliance- und Nachweisprobleme bei fehlender Dokumentation
🛡️ Sicherheit
- ✓ Anlagensicherheit
- ✓ Früherkennung von Defekten
- ✓ Erfüllung der Betreiberpflichten
- ✓ Sicherer Arbeitsplatz
📊 Prüfanforderungen
- ✓ Prüfung der Explosionssicherheit: mind. alle 6 Jahre
- ✓ Geräte und Schutzsysteme: mind. alle 3 Jahre
- ✓ Lüftung, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen: mind. jährlich
- ✓ Prüfung durch befähigte Personen nach BetrSichV Anhang 2
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer darf Explosionsschutz-Prüfungen durchführen?
Je nach Prüfaufgabe (z. B. Prüfung der Explosionssicherheit der Anlage oder Einzelgeräteprüfung) fordert Anhang 2 der BetrSichV eine befähigte Person mit entsprechenden Qualifikationen, in bestimmten Fällen auch behördliche Anerkennungen oder zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS).
Was kostet eine Explosionsschutz-Prüfung?
Die Kosten hängen vom Umfang der Anlage ab, einschließlich der Anzahl der Geräte, der Zoneneinteilung und der Komplexität. Kontaktieren Sie uns für ein individuelles Angebot.
Brauche ich ein Explosionsschutzdokument?
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische, sind diese in der Dokumentation besonders als Explosionsschutzdokument auszuweisen. Je nach verletztem Tatbestand können Verstöße gegen Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsrecht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der konkrete Bußgeldrahmen folgt aus dem jeweils bezeichneten Tatbestand; eine pauschale Bußgeldtabelle nach fehlendem Dokument gibt es nicht.
Welche Zündschutzart brauche ich?
Die Geräteeignung wird nicht allein aus der Zonennummer abgeleitet. Zu prüfen sind unter anderem Gerätekategorie/EPL, Gas- oder Staubgruppe, Temperaturklasse bzw. maximale Oberflächentemperatur, Umgebungsbedingungen, konkrete Zündschutzart und Installationsanforderungen. Gas- und Staubanwendungen verwenden teilweise unterschiedliche Schutzkonzepte; die Auswahl erfolgt anhand der Gefährdungsbeurteilung und Kennzeichnung des konkreten Geräts.
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Weiterführende Normen & Quellen
Die in diesem Artikel behandelten Explosionsschutz-Anforderungen basieren unter anderem auf den folgenden Richtlinien und Regelwerken:
- ATEX-Richtlinie 2014/34/EU – EU-Richtlinie für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
- GefStoffV – Gefahrstoffverordnung (Explosionsschutzdokument nach § 6 Abs. 9 als besonderer Teil der Gefährdungsbeurteilungs-Dokumentation)
- BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung mit Anforderungen an wiederkehrende Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- TRGS 720 ff. – Gefährliche explosionsfähige Gemische (TRGS 720 bis 724 ersetzen TRBS 2152, TRGS 727 ersetzt TRBS 2153)
- DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen in Ex-Bereichen unterliegen zusätzlich der DGUV V3